Umgang mit offenem Feuer im Freien

Der Umgang mit offenem Feuer in der freien Natur bringt viele Gefahren mit sich. 
Um Kosten und Ärger zu vermeiden müssen daher einige grundlegende Regeln beachtet werden

Umgang mit offenem Feuer im Freien

Das Entzünden von offenem Feuer in der Natur birgt erhebliche Risiken. Um Unfälle, Schäden und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sind einige wichtige Vorschriften zu beachten.


Was gilt als "offenes Feuer"?

  • Lagerfeuer, Grillfeuer, Feuer in Feuerschalen oder Feuertonnen
  • Verbrennen von Holzabfällen
  • Brauchtums- oder Traditionsfeuer

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Keine Genehmigung erforderlich, wenn:

  • Das Feuer auf Privatgrundstücken oder von der Gemeinde ausgewiesenen Feuerstellen entfacht wird.
  • Die Abstände laut Art. 17 Abs. 1 BayWaldG und §4 Abs. 1 und 2 VVB eingehalten werden:
    • mindestens 100 Meter Abstand zu Wald und leicht entzündlichen Stoffen
    • mindestens 10 Meter Abstand zu Gebäuden aus brennbarem Material
    • Hinweis: Herstellerangaben zu Feuerstellen (z. B. Feuerschalen) können abweichen
  • Das Feuer im Rahmen der Waldbewirtschaftung durch Waldbesitzer erfolgt (Art. 17 Abs. 4 BayWaldG)

Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht:

  • Bei öffentlichen Veranstaltungen (Art. 19 Abs. 1 LStVG – Anzeige erforderlich)
  • Wenn der Mindestabstand zum Wald unterschritten wird (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG – Genehmigungspflicht)
  • Bei zu geringer Entfernung zu Gebäuden oder brennbaren Stoffen (Ausnahmegenehmigung erforderlich, §25 VVB)

Wichtig: Vom 1. März bis 31. Oktober gilt im Wald ein generelles Rauchverbot (Art. 17 Abs. 3 BayWaldG)


Anforderungen an den Abbrennplatz

  • Fester, nicht brennbarer Untergrund
  • Rasenflächen vorher ausstechen
  • Mindestabstände:
    • 10 m zu Gebäuden, Fensteröffnungen, brennbaren Gegenständen
    • 100 m zu Waldgrundstücken und leicht entzündlichen Stoffen (z. B. Heu, Stroh)
    • 50 m zu Hochspannungsleitungen

Anforderungen an das Brennmaterial

  • Es darf nur naturbelassenes, trockenes Holz verwendet werden
  • Verboten ist die Verbrennung von Abfällen, z. B.:
    • Lackiertes, imprägniertes oder beschichtetes Holz
    • Paletten, Möbelteile, Sperrmüll
    • Gartenabfälle, Kunststoffe, Altreifen, Altöle etc.

💡 Tierschutz-Tipp: Schichten Sie das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden um – damit sich keine Tiere darin verstecken!


Anzünden, Abbrennen und Löschen des Feuers

  • Kein Brandbeschleuniger (z. B. Spiritus oder Benzin) verwenden!
  • Feuer stets beaufsichtigen – niemals unbeaufsichtigt lassen
  • Kinder fernhalten – sie unterschätzen oft die Gefahr
  • Funkenflug beachten, besonders bei Wind
  • Strohballen sind keine Sitzgelegenheit – Brandgefahr durch Wärmestrahlung!

Löschmittel bereithalten:

  • Wassereimer, Gartenschlauch, Feuerlöscher – griffbereit und in unmittelbarer Nähe

Feuerwehrzufahrt freihalten!

  • Bei Verletzungen: Verbrennungen sofort mit Wasser kühlen, keine Hausmittel verwenden
  • Bei größeren Verletzungen: Notruf 112 wählen

Achtung Wind:

  • Bei starkem Wind kein Feuer entzünden
  • Bereits brennendes Feuer muss gelöscht werden

Nach dem Feuer:

  • Glut gründlich löschen, damit keine Wiederentzündung möglich ist
  • Feuerstelle darf nur verlassen werden, wenn alles vollständig erloschen ist

Verboten: Himmelslaternen

Aus Gründen des Brandschutzes ist das Steigenlassen von Himmelslaternen grundsätzlich verboten!


Aktuelle Gefahrenlage

📍 Wie hoch ist die Brandgefahr aktuell?

Hinweis:

Die Karten werden einmal am Tag gegen 05:00 UTC (07:00 MESZ bzw. 06:00 MEZ) aktualisiert.

(Ausgabezeitraum: i.d.R. März bis Oktober)